Wie wird Behinderung definiert?
Das Behinderteneinstellungsgesetz versteht darunter die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (= mehr als sechs Monate andauernden) körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren (§ 3 BEinstG).
Das BBG (Bundesbehindertengesetz) § 1 Abs. 2 zählt dazu auch gesundheitliche Auswirkungen, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschweren.
§ 3 BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) sieht das ähnlich.
Zu Behinderungen kann es durch angeborene Ursachen, Erkrankungen, Unfälle, sowie aus sonstigen Gründen kommen.
Bei der Einschätzung einer Behinderung wird nicht die „Ursache“, sondern die „Auswirkung“ auf das Leben in der Gesellschaft und Beruf begutachtet.
Wichtig: Der Grad der Behinderung darf nicht mit der Leistungseinschränkung gleichgesetzt werden!
Erweiterte Regelungen enthält das Behinderteneinstellungsgesetz für Personen mit einer amtlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%, den sogenannten „begünstigt Behinderten“.
Sie müssen:
- Inländer oder Gleichgestellte (etwa EU-Bürger) sein,
- dürfen nicht in Ausbildung stehen (ausgenommen Lehrlinge),
- dürfen keine unbefristete Berufsunfähigkeits- oder Alterspension beziehen und
- müssen zumindest auf einem geschützten Arbeitplatz einsetzbar sein.