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Bezugsvorschuss

Präambel
Die Leitung der Medizinischen Universität Wien vergibt ab 1.1.2006 Bezugsvorschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Bezugsvorschusses besteht nicht. Die Gewährung des Vorschusses ist eine Ermessensentscheidung.
 

Berechtigte

  • Mitarbeiter:innen der Medizinischen Universität Wien
    = privatrechtliche Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse; sowohl nichtwissenschaftlicher als auch wissenschaftlicher Bereich
  • Mitarbeiter:innen des Amtes der Medizinischen Universität Wien
    = öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse; sowohl nichtwissenschaftlicher als auch wissenschaftlicher Bereich
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen
    = Ausbildungsverhältnisse; nur wissenschaftlicher Bereich
  • Sondermittelbedienstete

 

Hinweis

a) Bezugsvorschüsse können bei Vorliegen eines befristeten Vertrages nur dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung innerhalb der Laufzeit des bestehenden Vertrages sichergestellt werden kann

b) Bezugsvorschüsse können für Ersatzkräfte nicht gewährt werden

c) Bezugsvorschüsse können während einer bereits bekannten zukunftswirksamen bzw. einer tatsächlichen Abwesenheit wie Karenzurlaub oder Freistellung nicht gewährt werden

d) Bezugsvorschüsse werden erst bei Bestehen eines mindestens zwei Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses gewährt
 

Generelle Voraussetzungen

  •     unverschuldete Notlage
  •     sonstige berücksichtigungswürdige Gründe

 

Verwendungszweck

  1. für Wohnzwecke
     
    • derzeit steht keine Wohnung zur Verfügung
    • derzeit Untermiete
    • derzeit besteht nur ein befristetes Mietverhältnis
    • derzeit steht nicht für jedes Familienmitglied ein eigener Schlaf-/Wohnraum zur Verfügung
    • sonstige Gründe (nach Befassung des Rektors)
    • kein Vorschuss für Wohnzwecke kann jedenfalls gewährt werden
      - für den bloßen Ankauf eines Baugrundes
      - für die Rückzahlung eines Wohnbau- oder Sanierungsdarlehens
        der öffentlichen Hand
      - für die Rückzahlung von steuerlich begünstigten Bauspardarlehen
      - für die Errichtung eines Zweitwohnsitzes 
      - für sonstige Zwecke
  2. für sonstige Zwecke
  • für die Anschaffung von unbedingt notwendigen Gegenständen des täglichen Lebens, die nicht aufwendig oder luxuriös sind
  • für Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten der Wohnung
  • für Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten des Hauses
  • für Einrichtungsgegenstände
  • Krankenhausaufenthalt; Zahnbehandlung; Begräbniskosten
  • für die Kostenbeteiligung beim Erwerb eines Fahrrades (von bis zu € 2.500.-) NEU seit 2.8.24

Keine Bezugsvorschüsse können gewährt werden

  • für die Rückzahlung von Privatkrediten
  • bei bereits bezahlten und saldierten Rechnungen

 

Obergrenze für Bezugsvorschüsse

  • Bezugsvorschuss für Wohnzwecke: € 7.500,–
  • Bezugsvorschuss für sonstige Zwecke: € 7.500,–

 

Sicherstellungen

Die Gewährung von Bezugsvorschüssen kann nur bei nachstehend angeführter Sicherstellungsmaßnahme gewährt werden:

  • Risiko-, Er- und Ablebensversicherung

 

Prüfkriterien

  • Gesamteinkommen
  • Gehalt inklusive Zulagen und Nebengebühren
  • inklusive Journaldienste
  • inklusive Lehrabgeltung
  • inklusive Nebenbeschäftigung
  • Familienstand
  • Alleinverdiener:in
  • Anzahl der unversorgten Kinder
  • Nachgewiesene besondere Belastungen (z.B.: behindertes Kind)

 

Rückzahlungsfrist

Die Rückzahlungsfrist beträgt einheitlich

  • maximal 36 Monatsraten bei einem Bruttoeinkommen von mindestens € 3000,–
  • maximal 60 Monatsraten bei einem Bruttoeinkommen unter € 3000,–

 

Rückzahlungsfrist während Karenzurlaub bzw. Freistellung

Die:der Antragsteller:in  muss sich bereits bei der Antragstellung verpflichten, bei einer allfällig länger dauernden Abwesenheit (Karenzurlaub, Freistellung, Entsendung etc.) die in dieser Zeit fälligen Rückzahlungsraten auf geeignete Weise (am besten mittels Dauerauftrag) zu zahlen, da während dieser Zeit keine Bezugsauszahlung erfolgt und daher keine Raten durch den Dienstgeber einbehalten werden können.
 

Rückzahlungsfrist bei vorzeitigem Austritt

Die:der Antragsteller:in muss sich bereits bei der Antragstellung verpflichten, bei einem allfälligen Austritt aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis vor Ableistung der Rückzahlungsraten, die zu diesem Zeitpunkt bestehende Restrate unmittelbar in Einem zurückzuzahlen.

 

Rückzahlungsmodalitäten

Als Beginn der ratenweisen Hereinbringung des Vorschusses wird der auf die Auszahlung des Bezugsvorschusses folgende übernächste Bezugsauszahlungstermin festgesetzt.
 

Parallelvorschüsse

  • Parallelvorschüsse Wohnzwecke/sonstige Zwecke sind nicht möglich
  • Neuerlicher Vorschuss bei offenem Vorschussrest ist nicht möglich

 

Mitwirkung des Betriebsrates

Anträge auf Bezugsvorschuss sind gem. § 9 Abs.1 Ziff. f PVG bzw. § 91 Abs. 1 ArbVG vor Bewilligung dem zuständigen Betriebsrat zur Mitwirkung vorzulegen.
 

Begriffsbestimmungen

(Rundschreiben des BMF vom 27.Dezember 1991, Z 43 6001/29-II/16/91)

Notlage
Unter „Notlage“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch eine schwierige (bedrängte) finanzielle Lage. Notlage im strengen Sinn des Wortes liegt vor, wenn dem Betroffenen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Unverschuldet
Das Wort „unverschuldet“ bedeutet, dass der Betroffene ohne seine und ohne diese Schuld in die Notlage geraten sein muss. Schuld ist hier eine Eigenschaft der Verursachung und ohne diese nicht gegeben; also ist unverschuldet gleichzusetzen mit „ohne Zutun des Betroffenen“.

Berücksichtigungswürdige Gründe
Ob „berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen, nötigt dem zur Entscheidung berufenen Organwalter ein Werturteil ab. Im allgemeinen wird man sagen können, daß dieser Ausdruck soviel bedeutet wie „aus Billigkeitsgründen“. „Billig“ kann heute weitgehend mit „sozial“ gleichgesetzt werden. Fälle, in denen es um die Beseitigung oder Milderung einer Notlage geht, werden grundsätzlich den Fällen vorzuziehen sein, in denen bloß „sonst berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen.

 

Antrag auf Bezugsvorschuss
Das Formular für den Antrag auf Bezugsvorschuss ist bei Ihrem:r Referent:in der Personalabteilung erhältlich.