Die Behindertenvertrauenspersonen nehmen als gewählte Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen begünstigt behinderter und chronisch kranker Arbeitskolleg:innen in einem Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahr.
Die Aufgabenbereiche reichen von der Mitwirkung bei der Adaptierung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Beeinträchtigungen und bei Fragen der Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung behinderter Arbeitnehmer:innen, über Beratung und Unterstützung behinderter Kolleg:innen, Arbeitnehmer:innen mit schwerer Krankheit oder nach Unfall, bis zum Vertretungsauftrag zur Sicherung der Einhaltung der besonderen Regelungen für das Arbeitsverhältnis begünstigt behinderter Menschen.
Der:die Unternehmer:in ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Behindertenvertrauenspersonen unterliegen selbstverständlch der Verschwiegenheitspflicht (insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber). Die Mitarbeiter:innen dürfen also versichert sein, dass die anvertrauten Informationen nicht weitergegeben werden!
Die gesetzlichen Grundlagen sind im BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) im § 22a festgelegt:
- Behinderteneinstellungsgesetz § 22a (Behindertenvertrauenspersonen)
Wenn Sie ausführliche Informationen über die Tätigkeit der BVPs wissen wollen, weil Sie z.B. selbst mitarbeiten möchten, dann können Sie hier weiterlesen:
- Behindertenvertrauensperson – Portal der Arbeiterkammern
- Besonderer Kündigungsschutz – Portal der Arbeiterkammern
- Förderungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen – Portal der Arbeiterkammern
- Diskriminierung verboten! – Portal der Arbeiterkammern